AGB der TDT AG

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TDT AG mit Sitz in D-84051 Essenbach gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, die Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

I. Angebot und Auftrag

§ 1
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 2
Unsere Prospekte, Abbildungen, Daten und dergleichen sind grundsätzlich nur näherungsweise maßgeblich. Zumutbare Änderungen sind zulässig, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder eine solche ausdrücklich vereinbart wird.

§ 3
Vertragsgegenstand ist, je nach Vereinbarung, die Lieferung von Telekommunikations-Komponenten/-Leistungen sowie deren Wartung bis hin zum kompletten Netzwerkservice. Im Hinblick auf Umfang und Art der Erstinstallation und Inbetriebnahme am Ort des Kunden, ist die jeweilige Auftragsbestätigung/Vereinbarung maßgeblich.
Erweiterungen oder Anpassungen der Standardfirmware in unseren Geräten nach dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung, die durch Systemfunktionen beim Kunden oder durch Änderungen der Vorschriften zur Benutzung der öffentlichen Datennetzwerke entstehen, sind nicht Gegenstand der Leistung und bedürfen von Fall zu Fall einer besonderen Vereinbarung.

§ 4
Alle Preise verstehen sich netto ab Werk Essenbach/Altheim. Im Fall einer Nachbestellung gilt der Preis der Vorbestellung nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Liegt zwischen  
Auftragsbestätigung und Lieferzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten, sind wir berechtigt, bei erheblichen Veränderungen der Kalkulationsgrundlage eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.
Bei Reparaturaufträgen ist der Arbeitsaufwand zur Feststellung von Mängeln, wenn kein Reparaturauftrag erteilt wird, zu vergüten. Erfolgt nicht innerhalb von einem Monat nach Erstellung eines Kostenvoranschlages die Auftragserteilung, wird das Gerät im unreparierten, zerlegten Zustand an den Kunden retourniert und der Arbeitsaufwand berechnet.

§ 5
Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Muster, Entwürfe und sonstigen Unterlagen dürfen weder anderweitig benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nach übergebenen Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Angaben werden im Hinblick auf Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde Rechte gehen dabei zu Lasten des Auftraggebers, der uns insoweit von jeder Inanspruchnahme freizustellen hat.

 

II. Lieferung und Gefahrenübergang

§ 6
Angegebene Liefertermine sind vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung nicht bindend. Teillieferungen durch uns sind zulässig, wenn die Teillieferung die Interessen des Kunden nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt; bei Eintreten eines unvorhergesehenen Ereignisses, aufgrund dessen die Belieferung aller Kunden unmöglich oder uns unzumutbar ist, können wir den vorhandenen Bestand zwischen mehreren Kunden aufteilen.
Sofern wir verbindliche Liefer- bzw. Leistungsfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Liefer- bzw. Leistungsfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Frist nicht verfügbar, sind wir bestrebt, alternative Produkte bzw. Leistungen anzubieten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere

  • die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer (Lieferanten oder Subunternehmer), wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
  • wenn weder uns noch unseren Zulieferer (Lieferanten oder Subunternehmer) ein Verschulden trifft,
  •  im Falle unvorhersehbarer und außergewöhnlicher, außerhalb unseres Einflussbereiches liegender Leistungshindernisse wie Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, behördlichen Anordnungen oder Warnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten oder Lieferengpässen auf dem globalen Markt für elektronische Bauteile. Für die Dauer und im Umfang der Nichtverfügbarkeit der Leistung sind wir von unseren Leistungspflichten befreit.

Die Rechte des Kunden gem. § 23 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 7
Die Lieferung erfolgt ab Werk Essenbach/Altheim, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, Versicherung) selbst zu bestimmen.

§ 8
Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen, wie etwa Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Jede Verwahrung von Waren des Kunden erfolgt auf dessen Gefahr. Lagert die Ware nach Versandbereitschaft länger als 2 Wochen ab Mitteilung der Versandbereitschaft bei uns, sind wir dazu berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden extern einzulagern oder Lagergebühren zu erheben.

§ 9
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den in Angeboten, Auftragsbestätigungen und schriftlichen Vereinbarungen festgelegten Konditionen.
Die Zahlung erfolgt bei Neukunden grundsätzlich nach Wahl des Kunden per Vorauskasse oder per Nachnahme. Kunden, mit denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, beliefern wir, Bonität vorausgesetzt, auf Rechnung, wobei die Fälligkeit der Vergütung jedenfalls erst nach oder bei Erbringung unserer Leistung eintritt. Wir behalten uns jedoch das jederzeitige Recht vor, die Lieferung nur gegen Vorauszahlung oder per Nachnahme durchzuführen, insbesondere wenn der Kunde mit einer Forderung von uns in Verzug gerät oder wenn objektiv begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen.

§ 10
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Desgleichen steht dem Kunden ein Leistungsverweigerungs- bzw. Rücktrittsrecht nur auf Grund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu, welche aus demselben Rechtsverhältnis herrühren müssen, aus denen sich unsere Forderung ergibt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 20 Satz 3 dieser AGB unberührt

§ 11
Werden Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen, sind wir berechtigt, die entstehenden Kosten zu berechnen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protest, Benachrichtigung und Zurückleitung eines Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.

§ 12
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur Aufhebung des Verzuges zu verweigern oder nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Wir sind berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Rechnung zu stellen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

§ 13
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten bzw. eingebauten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche vor.

§ 14
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

§ 15
Der Kunde ist zur Verarbeitung und zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware berechtigt, soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist ihm eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Vorbehaltsware erfolgen.

§ 16
Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen als Sicherheit bereits jetzt an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Dessen ungeachtet ist der Kunde zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Der Kunde verpflichtet sich, uns auf erste Anforderung hin mitzuteilen, gegen wen er Forderungen aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Vorbehaltswaren hat.  
Der Kunde verpflichtet sich, uns alle zur Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

§ 17
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungsbetrages inkl. USt. der Vorbehaltsware.

§ 18
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder verletzt er auf andere Weise seine vertraglichen Pflichten, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware, sowie zur Aussetzung vereinbarter Leistungen berechtigt, auch wenn wir nicht vom Vertrag zurücktreten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder diese aufgrund von gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 19
Übersteigt der realisierbare Wert aller vorstehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10%, geben wir auf Verlangen des Kunden Sicherungsrechte nach unserer Wahl frei.

 

IV. Gewährleistung

§ 20
Für Mängel und für das Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit an gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich vom Kunden angezeigt werden und die auf einem, vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand beruhen, leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass zunächst im Rahmen der Nacherfüllung nach unserer Wahl im Werk Essenbach/Altheim nachgebessert oder mangelfreie Gegenstände oder Ersatzteile ab Werk Essenbach nachgeliefert werden. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die Gewährleistung beginnt mit dem Gefahrübergang und endet nach 24 Monaten unabhängig von der Betriebsdauer der Geräte. Wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Andere Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder des Fehlens der vereinbarten Beschaffenheit insbesondere Ansprüche auf Ersatz wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sich aus §§ 23 und 24 dieser AGB nichts anderes ergibt.

§ 21
Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß behandelt, be- oder verarbeitet werden, sofern die Be- oder Verarbeitung nicht nach den von uns vorgegebenen technischen Richtlinien erfolgt. Zur sachgemäßen Behandlung gehört die erforderliche und vom Kunden nachzuweisende Einhaltung der Einbau-, Bedienungs- und Wartungsvorschriften. Ferner wird keine Gewähr übernommen für Schäden aus einer natürlichen Abnutzung.

§ 22
Sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet und sind im Zuge der Nacherfüllung Leistungsteile zu ersetzen, die nicht mit einem Mangel unseres Produktes zusammenhängen, (Sowieso - Kosten), können wir die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde entsprechende Zuzahlung leistet. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

 

V. Haftung

§ 23
Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus einer nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In letzterem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schadens begrenzt, bei Verzug auf 5% des Lieferwertes verspätet gelieferter Ware. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 24
Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten oder sonstiger Obliegenheiten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, für den wir nach Maßgabe von § 23 haften, oder gebotene Maßnahmen der Schadensminderung unterlassen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang wir und der Kunde den Schaden zu tragen haben. Unbeschadet Satz 1 haften wir für den Verlust von Daten oder Schäden an aufgezeichneten Daten unter den Voraussetzungen und im Umfang von § 23 nur dann und bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

 

VI. Rechtswahl und Gerichtsstand

§ 25
Das Vertragsverhältnis unterliegt in vollem Umfang deutschem Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 26
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Essenbach, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

§27
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Zumutbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und die sie vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit zuvor bekannt gewesen wäre. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke.

 

VII. Rücknahme von Altgeräten

§ 28
Der Kunde übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und uns von einer eventuellen  Rücknahmepflicht und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Sofern der Kunde die Waren an gewerbliche Dritte weitergibt und diese nicht vertraglich zur Übernahme der Entsorgung und zur Weiterverpflichtung verpflichtet, obliegt es dem Kunden, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Anspruch von uns auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns

Gültig ab: 02.08.2021